Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.09.2010 – 7 C 20/09Zum Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes; Zuordnung von Netzteilen zu einer Gerätekategorie; Klageänderung in der Berufungsinstanz durch AnschließungZitiert von 36
- BVerwG, 02.03.2010 – 7 B 37/09 · Elektro- und Elektronikgerät; BegriffZitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 28.09.2017 – 3-10 O 16/17
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 4 U 142/13Zitiert von 4
- OLG Naumburg, 14.05.2010 – 1 Ss (B) 109/09Zitiert von 2
- LG Köln, 23.07.2024 – 84 O 124/23
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 02.03.2023 – 1 KN 55/20Zitiert von 2
- OLG Hamm, 20.07.2021 – 4 U 72/20
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 16/19Zitiert von 1
20 Entscheidungen zu § 2 ElektroG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/2#abs-3 (3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an die Produktkonzeption enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien.